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§ 1. Erklärungen und Allgemeines
- Anträge, Erklärungen und Anzeigen des Versicherungsnehmers sind erst wirksam, wenn sie dem Vorstand der
Versicherungskasse schriftlich zugegangen sind.
- Versicherungsnehmer ist, wer die Versicherung beantragt, Versicherter der, auf dessen Leben die Versicherung
abgeschlossen wird.
§ 2. Aufnahme
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Wer eine Lebensversicherung eingehen will, hat dieses auf einem besonderen Vordruck schriftlich zu beantragen;
die darin gestellten Fragen sind wahrheitsgetreu zu beantworten.
Der Vorstand hat festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Kasse erfüllt sind; er kann die
Aufnahme von der Vorlage der Geburtsurkunde und eines ärztlichen Zeugnisses abhängig machen. Bei der
Ablehnung eines Antrages ist der Vorstand zur Abgabe von Gründen nicht verpflichtet.
Die Versicherungskasse nimmt den Antrag durch Aushändigung des Versicherungsscheines an.
Ist der Versicherungsschein vernichtet oder abhanden gekommen, so stellt die Versicherungskasse gegen eine
Verwaltungsgebühr von 6,00 € eine Zweitausfertigung aus.
§ 3. Verletzung der Anzeigepflicht
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Die Grundlage der Versicherung bilden die Satzung, die Versicherungsbedingungen, der Tarif und die bei Abschluss,
Änderung oder Wiederherstellung der Versicherung abgegebenen Erklärungen. Hat der Versicherungsnehmer oder der Versicherte Umstände, die für die Übernahme des Versicherungsschutzes erheblich sind und zu denen im Antrag Fragen gestellt werden ( insbesondere zur Gesundheit ) nicht oder nicht richtig angegeben, so ist die Versicherungskasse berechtigt, innerhalb eines Monats nach erlangter Kenntnis von der Verletzung der Anzeigenpflicht von der Versicherung zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen,
a) wenn der Versicherungskasse nachgewiesen wird, dass der Versicherungsnehmer die Anzeigenpflicht weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat;
b) wenn der Versicherungskasse nachgewiesen wird, dass der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht zwar
grob fahrlässig verletzt hat, die Versicherungskasse die Versicherung jedoch auch bei Kenntnis der nicht
angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, abgeschlossen hätte;
c) wenn seit Abschluss, Änderung oder Wiederherstellung der Versicherung fünf Jahre, bei vorsätzlicher
oder arglistiger Verletzung der Anzeigepflicht zehn Jahre, verflossen sind.
- Im Falle des Rücktritts nach Ziffer 1 nach Eintritt des Versicherungsfalles bleibt die Versicherungskasse zur Leistung
verpflichtet, wenn ihr nachgewiesen wird, dass der Umstand, hinsichtlich dessen die Anzeigepflicht verletzt worden ist,
keinen Einfluss auf den Eintritt des Todes hatte. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht jedoch arglistig verletzt,
ist die Versicherungskasse nicht zur Leistung verpflichtet.
- Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigenpflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt, so ist die
Versicherungskasse berechtigt, den Vertrag innerhalb eines Monats nach erlangter Kenntnis von der Veletzung der Anzeigepflicht zu kündigen.
Das Recht zur Kündigung ist ausgeschlossen, wenn die Versicherungskasse die Versicherung auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, abgeschlossen hätte.
Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn seit Abschluss, Änderung oder Wiederherstellung der Versicherung 5 Jahre
verflossen sind.
- Ist die Versicherungskasse arglistig getäuscht worden, so kann sie die Versicherung anfechten.
- Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die
Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
- Bei Rücktritt, Kündigung oder Anfechtung hat die Versicherungskasse lediglich die Rückvergütung nach
§ 4 Ziffer 4 zu gewähren.
- Rücktritt, Kündigung oder Anfechtung sind durch die Versicherungskasse dem Versicherungsnehmer bzw. dem
Empfangsberechtigten gegenüber schriftlich zu erklären.
§ 4. Beitragszahlung, Kündigung und Rückvergütung
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Die Tarifbeiträge sind für jedes Kalendervierteljahr im voraus zu zahlen.
Soweit die Beiträge im Lastschriftverfahren eingezogen werden, hat das Mitglied die Kosten einer schuldhaften
Nichteinlösung des Einzugsauftrages zu tragen (Bank-Rücklastgebühr).
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Bleibt ein fälliger Beitrag länger als zwei Monate unbezahlt, so fordert die Versicherungskasse den
Versicherungsnehmer schriftlich unter Angabe der Rechtsfolgen weiterer Säumnis auf, den Rückstand nebst
Mahngebühr von 5,00 € sowie den Auslagen und Portokosten innerhalb einer Nachfrist von 2 Wochen unmittelbar
an die Versicherungskasse zu zahlen (Mahnung).
Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist erlischt die Versicherung und die Versicherungskasse ist im Versicherungsfall
von der Verpflichtung zur Leistung frei. Der Versicherungsnehmer erhält lediglich die Rückvergütung gemäß Ziffer 4.
- Der Versicherungsnehmer kann die Versicherung jederzeit mit einer Frist von einem Monat auf den Schluss des
laufenden Versicherungsvierteljahres, frühestens auf den Schluss des ersten Versicherungsjahres, schriftlich
unmittelbar bei der Versicherungskasse kündigen.
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Sind Beiträge für mindestens drei Jahre oder mindestens bis zum Ende des Kalendervierteljahres gezahlt, in welchem ein Zehntel
der vereinbarten Beitragszahlungsdauer abgelaufen ist, so erhält der Versicherungsnehmer eine Rückvergütung. Die Rückvergütung
erfolgt nach dem genehmigten Geschäftsplan.
- Zahlt ein nach Nr. 2 oder 3 ausgeschiedener Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Monaten nach dem
Ausscheiden alle etwa rückständigen Beiträge sowie die Beiträge für die Zeit nach dem Ausscheiden an die Kasse
nach und erstattet auch eine etwa erhaltene Rückvergütung (Nr.4) zurück, so lebt das frühere Versicherungsverhältnis
wieder auf, falls der Versicherte bei Eingang der Zahlung noch lebt.
§ 5. Beginn und Umfang der Versicherung
- Die Leistungspflicht der Versicherungskasse beginnt nach Annahme des Antrages mit der Zahlung des ersten
Beitrages, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt des Beginns der Versicherung.
Die Leistungspflicht tritt nicht ein, wenn der zu Versichernde zu dem für ihren Beginn maßgebenden Zeitpunkt nicht
mehr lebt.
- Der Umfang der Versicherungsleistung ergibt sich aus dem Versicherungsschein. Versicherungen können in runden,
durch 500 teilbaren Beträgen bis zur Höchstsumme von 8.000,- € auf ein Leben abgeschlossen werden.
Bei vorsätzlicher Selbsttötung des Versicherten beschränkt sich die Leistung der Versicherungskasse auf die
Rückerstattung der eingezahlten Beiträge. Die Verpflichtung der Versicherungskasse zur vollen Leistung bleibt
bestehen, wenn seit Abschluss, Erhöhung oder Wiederherstellung der Versicherung bereits zwei Jahre verstrichen
sind oder nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand
krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder unter dem Druck schwerer körperlicher Leiden begangen worden ist.
§ 6. Kriegsgefahr
Die Kriegsgefahr wird im Rahmen der von den Aufsichtsbehörden zu erlassenden Vorschriften übernommen.
§ 7. Erfüllung, Nachweise im Versicherungsfalle
- Erfüllungsort für beide Teile sind die Geschäftsräume der Versicherungskasse.
- Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der
Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich
zuständig. Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
aus dem Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgesetzes oder ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist für Klagen das für den Sitz der Versicherungskasse örtlich zuständige
Gericht zuständig.
- Wer eine Leistung aus dem Versicherungsverhältnis verlangt, hat den Versicherungsschein vorzulegen. Der
Tod des Versicherten ist der Versicherungskasse unverzüglich anzuzeigen. Außer dem Versicherungsschein ist dann
noch eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltene Sterbeurkunde einzureichen.
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Die Versicherungskasse kann etwa notwendige weitere Nachweise verlangen oder selbst Erhebungen anstellen.
Die Kosten aller notwendigen Nachweise und Erhebungen hat derjenige zu tragen, welcher den Anspruch gegen
die Versicherungskasse geltend macht.
§ 8. Inhaberklausel, Rechte dritter Personen
- Die Versicherungsleistung wird an den Inhaber des Versicherungsscheines gezahlt, dessen Empfangsberechtigung
die Sterbekasse jedoch nachprüfen kann.
- Hat der Versicherungsnehmer eine dritte Person als bezugsberechtigt bezeichnet, so erwirbt diese ein Recht auf
die Leistung, falls nicht anders bestimmt ist, erst mit Ableben des Versicherten. Bis dahin kann der
Versicherungsnehmer über die Versicherung frei verfügen; er darf die Bezugsberechtigung widerrufen oder ändern.
Es kann auch vereinbart werden, dass der Bezugsberechtigte das Recht auf die Versicherungsleistung sofort
erwerben soll; in diesem Falle ist ein Widerruf oder eine Änderung nur mit Zustimmung des Bezugsberechtigten
möglich. Widerrufe der Änderungen sind nur dann wirksam, wenn sie der Versicherungskasse schriftlich
zugegangen sind.
- Verpfändungen und Abtretungen der Ansprüche aus der Versicherung sind nur dann wirksam, wenn sie der
bisherige Verfügungsberechtigte der Versicherungskasse schriftlich angezeigt hat.
§ 9. Öffentliche Abgaben
Alle durch die Versicherung veranlassten öffentlichen Abgaben sind vom Versicherungsnehmer bzw. Anspruchsberechtigten zu zahlen.
§ 10. Verjährung
Die Ansprüche aus der Versicherung verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsinhaber von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Anspruch verjährt spätestens in 10 Jahren von seiner Entstehung an.
§ 11. Gewinnbeteiligung
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Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven
(Überschussbeteiligung) zu.
- Die Versicherung ist nach Maßgabe des § 17 Ziffer 2 der Satzung am Überschuss beteiligt
(vgl. jedoch § 17 Ziffer 3 der Satzung).
- Die Versicherung ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes und den Regelungen
des Technischen Geschäftsplans der Versicherungskasse bei Beendigung des Vertrags an den Bewertungsreserven
beteiligt.
§ 12. Wohnungsänderung
Die Versicherungsnehmer haben Wohnsitzänderungen und Namensänderungen der Kasse mitzuteilen. Unterbleibt die
Mitteilung, so genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die
Absendung eines eingeschriebenen Briefes an den letzten bekannten Wohnsitz unter dem letzten bekannten Namen.
Sonderbedingungen für die Unfall-Zusatz-Versicherung
- Die Unfall-Zusatzversicherung ist nur gültig, wenn sie ausdrücklich besonders beantragt und die Beiträge für die
Haupt- und Unfall-Zusatzversicherung bezahlt sind.
- Erleidet der Versicherte während der Versicherung und vor Vollendung des 65. Lebensjahres einen Unfall und
tritt als Folge dieses Unfalles der Tod des Versicherten innerhalb eines Jahres n a c h dem U n f a l l ein, so zahlt
die Versicherungskasse neben der Leistung aus der Hauptversicherung nochmals die gleiche Summe und zwar
nach Beibringung der erforderlichen Nachweise sofort auch dann, wenn die Leistung aus der Hauptversicherung
erst zu einem späteren Auszahlungstermin fällig ist.
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Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper einwirkendes Ereignis
unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erleidet.
Als Unfälle gelten nicht:
a) Gesundheitsschädigungen durch Kriegsereignisse oder während der Teilnahme an bürgerlichen Unruhen;
b) Freitod, und zwar auch dann nicht, wenn der Versicherte die Tat in einem die freie Willenserklärung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder unter dem Druck schwerer körperlicher
Leiden begangen hat.
- Die Versicherungsbedingungen für die Hauptversicherung gelten mit den Einschränkungen nach Ziffer 5 und 6
sinngemäß für die Unfall-Zusatzversicherung.
- Eine Rückvergütung aus den für die Unfall-Zusatzversicherung gezahlten Beiträgen ist ausgeschlossen.
- Eine Überschussbeteiligung ist für die Unfall-Zusatzversicherung ausgeschlossen.
Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 22. Juli 2009, Geschäftszeichen:
VA 22-I 5003-3022-2009/0001.

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