Justiz-Versicherungskasse

 

Satzung der Justiz-Versicherungskasse
Lebensversicherungsverein auf Gegenseitigkeit
In der Fassung vom 26.06.2008


AVB Satzung


l. Allgemeine Bestimmungen


§ 1. Name, Sitz und Zweck.

  1. Die Justiz-Versicherungskasse, Lebensversicherungsverein auf Gegenseitigkeit, ist ein kleinerer Verein im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

  2. Der Sitz der Versicherungskasse ist in Köln.

  3. Die Versicherungskasse bezweckt die Gewährung einer wirtschaftlichen Beihilfe (Versicherungs- summe) an ihre Mitglieder für den Todes- und Erlebensfall nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und des von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigten Geschäftsplanes.

 

§ 2. Geschäftsgebiet, Aufsichtsbehörde, Bekanntmachungsblatt.

  1. Geschäftsgebiet ist die Bundesrepublik Deutschland.

  2. Die Versicherungskasse steht unter der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn.

  3. Bekanntmachungen erfolgen im Internet auf der Homepage der Justiz-Versicherungskasse.

 

§ 3. Aufnahmefähiger Personenkreis; Beginn und Ende der Mitgliedschaft.

  1. Mitglied der Kasse können alle Personen werden, die in den Gerichtsbarkeiten, bei Staatsanwaltschaften und im Strafvollzug sowie bei den dazu gehörigen Fortbildungseinrichtungen tätig sind, sowie deren Angehörige und die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen.

  2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, jedoch nicht vor Zahlung des ersten Beitrages.

  3. Die Mitgliedschaft endet nach Fälligkeit der letzten bestehenden Versicherung und durch Austritt oder Ausschluss.

 

II. Die Verwaltung

§ 4. Organisation.

Organe der Versicherungskasse sind:

A. Die Mitgliederversammlung.

B. Der Vorstand.

C. Der Aufsichtsrat.

 

A. Die Mitgliederversammlung

§ 5. Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen, Bekanntmachungen.

  1. Oberste Vertretung der Versicherungskasse ist die Mitgliederversammlung.

  2. Die Mitgliederversammlungen sind entweder ordentliche oder außerordentliche.

  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten 8 Monaten eines jeden Geschäftsjahres statt.

  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden berufen, wenn der Vorstand oder der Aufsichtsrat es für erforderlich hält oder die Aufsichtsbehörde es verlangt oder mindestens ein Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe es beim Vorstand schriftlich beantragt. In dem letzten Fall ist die Mitgliederversammlung innerhalb sechs Wochen vom Tage der Antragstellung ab zu berufen und abzuhalten.

  5. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand durch einmalige Bekanntmachung im Internet (s. § 2 Ziff.3) einberufen. Die Bekanntmachung muss mindestens drei Wochen vor dem Tage der Versammlung veröffentlicht werden; in ihr sind Zeit, Ort und Tagesordnung anzugeben.

  6. Anträge für die Mitgliederversammlung müssen so rechtzeitig gestellt werden, dass sie spätestens zwei Wochen nach der Bekanntmachung beim Vorstand vorliegen; sie müssen von wenigstens 20 Mitgliedern unterstützt werden. Anträge, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind zur Verhandlung nur dann zugelassen, wenn aus der Versammlung nicht widersprochen wird. Alle Anträge sind schriftlich zu stellen.

 

§ 6. Teilnehmer, Vertreter.

An der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied teilnahme- und stimmberechtigt; es kann aber auch sein Stimmrecht durch ein anderes Mitglied ausüben lassen. Dazu bedarf es einer schriftlichen Bevollmächtigung eines anwesenden Mitgliedes. Kein Mitglied darf aber mehr als 30 Stimmen auf sich vereinigen.

 


§ 7. Obliegenheiten der Mitgliederversammlung.

  1. In der Mitgliederversammlung erfolgt insbesondere:

    a) die Entgegennahme der Berichtserstattung des Vorstandes über den Vermögensstand und die Verhältnisse der Versicherungskasse sowie über das Ergebnis des verflossenen Geschäftsjahres und des Berichts des Aufsichtsrates über die stattgehabte Prüfung des Jahresabschlusses;

    b) Genehmigung des Rechnungsabschlusses für das verflossene Geschäftsjahr;

    c) die Beschlussfassung über die Verwendung desjenigen Teiles des Jahresüberschusses, der nicht nach § 17 Ziffer 2 der Satzung gebunden ist, oder über die Deckung eines Fehlbetrages;

    d) die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates;

    e) die Wahl und Abberufung von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern sowie von Ersatzmännern zum Vorstand und Aufsichtsrat;

    f) die Auflösung der Versicherungskasse und Verwendung des Vermögens.

  2. Zur Zuständigkeit einer Mitgliederversammlung gehört außer den obigen und außer den im Gesetz vorgesehenen Fällen die Beschlussfassung über etwaige rechtzeitig angekündigte Anträge des Vorstandes oder des Aufsichtsrates oder von Mitgliedern.

 

§ 8. Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.

  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates, im Behinderungsfalle sein Stellvertreter, sollte auch dieser verhindert sein, ein anderes Mitglied des Aufsichtsrates.

  2. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer sowie drei anderen Teilnehmern der Versammlung zu unterzeichnen ist. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für sämtliche Mitglieder bindend.

 

§ 9. Beschlussfähigkeit, Abstimmungen.

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig (vgl. jedoch Ziffer 4).

  2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst (vgl. jedoch Ziffer 4).

  3. Die Form der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. Die Wahlen werden jedoch durch Stimmzettel vollzogen, sofern sich nicht sämtliche Teilnehmer der Versammlung über ein anderes Abstimmungsverfahren einigen. Ergibt bei einer Wahl die erste Abstimmung keine absolute Mehrheit der Erschienenen, so werden die beiden Mitglieder, welche die meisten Stimmen erhalten haben, zur engeren Wahl gestellt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem Vorsitzenden zu ziehende Los.

  4. Zu Beschlüssen über Satzungsänderung und Änderungen der Allgemeinen Versicherungs- bedingungen sowie über die Abberufung von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern ist eine Mehrzahl von 3/4 der erschienenen Mitgliedern und zu Beschlüssen der Auflösung oder eine Bestands- übertragung die Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder sowie eine Mehrheit von 3/4 dieser Mitglieder erforderlich.

  5. Ist in Fällen, in denen es sich um Beschlussfassung über die Auflösung oder um eine Bestands- übertragung handelt, die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist die demnächst einzuberufende neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen mit einfacher Mehrheit der Erschienenen beschlussfähig; hierauf muss jedoch in der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.

  6. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in der Regel durch Stimmzettel und einfache Mehrheit der vertretenen Mitglieder. Über jede zu wählende Person ist besonders abzustimmen. Wird die absolute Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so sind diejenigen beiden Vorgeschlagenen in die engere Wahl zu bringen, welche bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Das gleiche gilt für Ersatzmänner.

  7. Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder kann in einem einzigen Wahlgang mittels Stimmzettel und einfacher Mehrheit erfolgen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Das gleiche gilt für Ersatzmänner.

  8. Wiederwahl ist stets zulässig.

 

B. Der Vorstand.

§ 10. Zusammensetzung und Pflichten.

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und höchstens sechs Mitgliedern und zwar aus

    a) dem Vorsitzenden.

    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden und gegebenenfalls

    c) dem Beisitzer bzw. den Beisitzern.

    Die Vorstandsmitglieder müssen das 25. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Vorstandsmitglied scheidet nach sechsjähriger Amtsdauer aus. Die Amtsdauer beginnt und endet mit dem Schluss einer ordentlichen Mitgliederversammlung.

    Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus und wird dadurch die Mindestzahl der Vorstands- mitglieder unterschritten, so wird vom Vorstand ein Ersatzmann für den Rest der Amtsdauer gewählt. Die Ersatzwahl ist von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu billigen und außer Kraft zu setzen, wenn diese es verlangt.

  2. Die Entschließungen des Vorstandes werden durch Mehrheitsbeschluss gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder ( darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende) anwesend sind.

  3. Der Vorstand trifft nach Bedarf zusammen. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

  4. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten neben dem Ersatz ihrer baren Auslagen eine für das Geschäftsjahr jeweils festzusetzende Entschädigung (vgl. § 15).

 

§ 11. Obliegenheiten des Vorstandes.

  1. Der Vorstand leitet die Kasse, er vertritt die Versicherungskasse gerichtlich und außergerichtlich. Für die Durchführung der laufenden Geschäfte kann er einen Geschäftsführer bestellen.

  2. Willenserklärungen und Zeichnungen für die Kasse sind von zwei Vorstandsmitgliedern oder von einem Vorstandsmitglied und dem Geschäftsführer abzugeben.

 

C. Der Aufsichtsrat.

§ 12. Zusammensetzung, Pflichten.

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die das 25. Lebensjahr vollendet haben müssen und nicht dem Vorstand angehören dürfen.
    Jedes Aufsichtsratsmitglied scheidet nach sechsjähriger Amtsdauer aus. Die Amtsdauer beginnt und endet mit dem Schluss einer ordentlichen Mitgliederversammlung.
    Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vorzeitig aus und wird dadurch die Mindestzahl der Aufsichtsrats- mitglieder unterschritten, so wird vom Aufsichtsrat ein Ersatzmann für den Rest der Amtsdauer gewählt. Die Ersatzwahl ist von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu billigen und außer Kraft zu setzen, wenn diese es verlangt.

  2. Der Aufsichtsrat wählt jedes Jahr nach der ordentlichen Mitgliederversammlung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

  3. Zur Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrates gehören der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

  4. Der Aufsichtsrat tritt nach Bedarf zusammen. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den anwesenden Aufsichtsratsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

  5. Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten neben dem Ersatz ihrer baren Auslagen für ihre Mühewaltung eine für das Geschäftsjahr jeweils festzulegende einmalige Entschädigung (vgl. § 15).

 

§ 13. Obliegenheiten des Aufsichtsrates.

Zur Zuständigkeit des Aufsichtsrates gehören außer den sonstigen gesetzlichen Obliegenheiten insbesondere

a) den Vorstand zu überwachen und zu beraten,

b) die Grundsätze für die Anlegung des Vermögens der Versicherungskasse entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den Anordnungen der Aufsichtsbehörde gemeinsam mit dem Vorstand festzusetzen,

c) Änderungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen, vorzunehmen. Der Aufsichtsrat gilt als ermächtigt, Änderungen für den Fall vorzunehmen, dass die Aufsichtsbehörde es verlangt, bevor sie den Änderungsbeschluss genehmigt (§ 39 VAG),

d) dringliche Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorläufig vorzunehmen.

Diese Änderungen sind der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen und außer Kraft zu setzen, wenn diese es verlangt (§ 41 VAG).

 

III. Vermögensverwaltung und Rechnungslegung

§ 14. Vermögensverwaltung.

Das Vermögen der Kasse ist, soweit es nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben flüssig zu halten ist, wie die Bestände des Sicherungsvermögen gemäß § 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen und erlassenen Richtlinien der Aufsichtsbehörde anzulegen. Die Kasse hat über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, in den von der Aufsichtsbehörde festzulegenden Formen und Fristen zu berichten.

 

§ 15. Verwaltungskosten.

Die Verwaltungskosten sollen, soweit zu ihrer Deckung nach dem Geschäftsplan nicht andere Mittel vorgesehen sind, den geschäftsplanmäßig festgesetzten Prozentsatz der vereinnahmten Beiträge beziehungsweise der Versicherungssumme nicht überschreiten.

 

§ 16. Geschäftsjahr, Jahresabschlüsse.

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  2. Der Vorstand hat unverzüglich nach Beginn des Geschäftsjahres für das verflossene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss aufzustellen. Der Jahresabschluss ist durch den Aufsichtsrat zu prüfen und alsdann durch den Vorstand mit dem Prüfungsbericht des Aufsichtsrates der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen.

 

§ 17. Versicherungsmathematische Bilanz. Verwendung von Überschüssen, Deckung des Fehlbetrages.

  1. Alle drei Jahre, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde auch zu anderen Zeitpunkten, hat der Vorstand durch den verantwortlichen Aktuar eine versicherungsmathematische Bilanz aufstellen zu lassen und spätestens acht Monate nach dem Berechnungsstichtag der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

  2. Ergibt die versicherungsmathematische Bilanz einen Überschuss, so sind davon mindestens 5 v.H. des versicherungstechnischen Überschusses zuzüglich 5 v.H. der seit der letzten Überschussfeststellung für die Beteiligung an den Bewertungsreserven geleisteten Direktgutschriften einer Verlustrücklage zuzuführen, bis diese Rücklage mindestens 5 v.H. der Summe der Vermögenswerte erreicht hat.
    Der weitere Überschuss ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Diese Rückstellung ist zur Ermäßigung der Beiträge oder zur Erhöhung der Versicherungsleistungen oder für beide Zwecke zugleich zu verwenden.

    Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der Rückstellung trifft, soweit sie sich nicht aus dem genehmigten Geschäftsplan ergeben, aufgrund von Vorschlägen des verantwortlichen Aktuars die Mitgliederversammlung.

    Der Beschluss bedarf der Unbedenklichkeitserklärung der Aufsichtsbehörde.
    Eine sich aus dem Verwendungsbeschluss ergebende Tarifänderung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

  3. Weist die versicherungsmathematische Bilanz einen Fehlbetrag aus, so ist dieser, soweit er nicht aus der Verlustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu decken und, soweit auch diese nicht ausreicht, durch Herabsetzung der Leistung oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen.
    Über die Deckung von Fehlbeträgen beschließt die Mitgliederversammlung aufgrund von Vorschlägen des verantwortlichen Aktuars. Nr. 2 Sätze 4, 5 und 6 gelten entsprechend, es ist auf das Zustimmungserfordernis des § 56a Abs. 3 VAG zu achten.

    Alle Maßnahmen haben auch für bestehende Versicherungen Wirkung.

    Eine Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.

  4. Im Übrigen gelten die jeweiligen Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Überschussbeteiligung.

 

IV. Satzungsänderungen, Änderungen der Versicherungsbedingungen, Auflösung und Bestandsübertragung

§ 18. Satzungsänderungen, Änderungen der Versicherungsbedingungen.

  1. Anträge auf Satzungsänderungen, auf Änderungen der Versicherungsbedingungen, auf Auflösung oder auf eine Bestandsübertragung unterliegen der Beschlussfassung einer Mitgliederversammlung (vgl. § 9 Ziffer 4 und 5); derartige Anträge müssen vom Vorstand oder vom Aufsichtsrat oder von mindestens 100 Mitgliedern gestellt werden.

  2. Andere Änderungen des Geschäftsplanes bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates.

  3. Änderungen der §§ 4 und 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Änderungen der Sonderbedingungen für die Unfallzusatzversicherung können auch mit Wirkung auf bestehende Versicherungen beschlossen werden.

 

§ 19. Auflösung, Bestandsübertragung.

  1. Im Falle der Auflösung wird das Vermögen nach Abwicklung der Verbindlichkeiten aufgrund der Vorschläge des mathematischen Sachverständigen durch Beschluss der Mitgliederversammlung an die Mitglieder verteilt.

  2. Die Liquidation wird vom Vorstand durchgeführt.

  3. Die bestehenden Versicherungsverhältnisse enden mit dem im Auflösungsbeschluss genannten Zeitpunkt. Dieser darf jedoch nicht früher liegen als vier Wochen nach Bekanntgabe der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde, es sei denn, dass die Mitgliederversammlung eine Bestandsübertragung nach § 14 des Versicherungsaufsichtsgesetzes beschließt.

  4. Zahlungen an die Berechtigten dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung der Auflösung geleistet werden.

 

Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 27. Juli 2009 , Gesch.Z.: VA21-I 5002-3022-2009/0001

 

 

 

 

© Kim Rücker
Detlef Fluess 2009